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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.1998
Aktenzeichen: XI S 9/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil der Kläger keiner der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen angehört. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger persönlich mit seinem Widerspruch. Er sei als Betriebswirt und Belastingadviseur zur Steuerberatung in der gesamten EU zugelassen. Die Revision sei zuzulassen oder die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

Der Senat wertet den Widerspruch des Klägers gegen seinen formell und materiell in Rechtskraft erwachsenen Beschluß als Gegenvorstellung. Diese ist unzulässig.

a) Sie ist mangels Vertretungsbefugnis des Klägers nicht wirksam erhoben. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für den außerordentlichen nichtförmlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1997 V S 3,4/97, BFH/NV 1997, 887, und vom 28. Juli 1997 XI S 22,23/97, BFH/NV 1998, 63). Daß der Kläger --wie er vorträgt-- Betriebswirt und Belastingadviseur ist, vermag seine Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht zu begründen; denn er ist nicht nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes als Steuerberater bestellt (BFH-Beschluß vom 4. Januar 1996 VII B 205/95, BFH/NV 1996, 495, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VII R 107/93, BFHE 174, 192, BStBl II 1994, 875).

b) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, daß der Beschluß des Senats auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters beruhen oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 887).

c) Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch deshalb als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung begründet wurde.

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