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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 1 ARs 14/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 5. Strafsenats vom 7. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 - am 3. Februar 1999 beschlossen:
Tenor:
Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
Gründe:
Der Senat gibt zu bedenken, daß es dem gesetzlichen System der Gesamtstrafenbildung widersprechen würde, eine Gesamtstrafe als Einzelstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Eine hohe Gesamtstrafe könnte zur Einsatzstrafe und damit zur gesetzlichen Untergrenze für die neue Gesamtstrafe werden. Dies würde zu einer unabwendbaren Schlechterstellung des Angeklagten führen. Auch ist nicht ersichtlich, wie bei einer notwendigen Auflösung der Gesamtstrafe ohne zugrundeliegende Einzelstrafen zwei Gesamtstrafen zu bilden wären.
Ende der Entscheidung
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