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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 1 ARs 2/01
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 132 Abs. 3 Satz 3 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Anfrageschreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2001 - 4 StR 414/00
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Tenor:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Gründe:
Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00) beabsichtigt zu entscheiden:
"Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78)."
Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob dieser an seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - festhalte. Er hat den 1. Strafsenat um Mitteilung gebeten, ob dessen Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, gegebenenfalls ob an solcher Rechtsprechung festgehalten wird.
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Ende der Entscheidung
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