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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 1 ARs 2/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 7 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Gründe:
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann".
Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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