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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 1 ARs 2/99
Rechtsgebiete: GVG, OWiG, StPO
Vorschriften:
GVG § 132 Abs. 3 Satz 3 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
StPO § 206a | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 1999
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1999 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats nicht entgegen.
Gründe:
Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, daß im Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO einzustellen sei. Daran sieht er sich u.a. gehindert durch die in BGHSt 12, 273 sowie in NStZ 1983, 179 veröffentlichten Entscheidungen des Senats. Er hat daher angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
Der anfragende Senat ist an der beabsichtigten Entscheidung durch die beiden bezeichneten (oder andere) Entscheidungen des Senats nicht gehindert. Denn soweit darin die Ansicht vertreten wurde, im Falle des Todes des Angeklagten erledige sich das Verfahren von selbst (BGHSt 12, 273, 277) oder ende ohne weiteres von selbst, so daß es dessen ausdrücklicher und förmlicher Einstellung nicht bedarf (BGH NStZ 1983, 179), handelte es sich nicht um für die jeweilige Entscheidung tragende Erwägungen (vgl. BGHSt 19, 7, 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 132 GVG Rdn. 14; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4).
Im Urteil vom 16. Dezember 1958 (BGHSt 12, 273, 277) ging es um die prozessualen Folgen des Todes eines Einziehungsbeteiligten, denen diejenigen des Todes eines Angeklagten lediglich gegenübergestellt wurden. Mit dem Beschluß des Senats vom 9. November 1982 wurde die Revision der Witwe des Angeklagten, dessen eigene Revision wirksam zurückgenommen worden war, gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel weder beim zuständigen Gericht noch in der vorgesehenen Frist eingelegt worden war (§ 341 Abs. 1 StPO; insoweit in NStZ 1983, 179 nicht abgedruckt). Nur "davon abgesehen" hat der Senat in dem Beschluß im Zusammenhang mit der fehlenden Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin ausgeführt, daß diese das durch den Tod des Angeklagten ohne weiteres beendete Verfahren nicht als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes fortsetzen könne. Die Frage, ob unabhängig von einem formellen Abschluß des Verfahrens "wenigstens über die Kosten und Auslagen" entschieden werden darf, wurde ausdrücklich offen gelassen.
Ende der Entscheidung
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