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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 1 ARs 36/02
Rechtsgebiete: GVG, StGB


Vorschriften:

GVG § 132 Abs. 3
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 ARs 36/02

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.

Gründe:

Der 2. Strafsenat (Beschluß vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02) beabsichtigt zu entscheiden:

"Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder optimale gewählt hat."

Der 2. Strafsenat meint, dem könne Rechtsprechung des 1. Strafsenats, insbesondere das Urteil BGHSt 31, 46, entgegenstehen. Das ist indessen nicht der Fall.

Soweit das Senatsurteil BGHSt 31, 46 im Blick auf bestimmte Formulierungen (aaO S. 49) in der Literatur anders verstanden wird (vgl. Anfragebeschluß S. 4/5), beruht das auf einer nicht zutreffenden Interpretation. Der Zusammenhang jenes Senatsurteils und sein sinngerechtes Verständnis im Blick auf den dort zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben, daß der Senat verlangt, der Täter habe die von ihm gewählte, objektiv und aus seiner Sicht geeignete Verhinderungsmöglichkeit auszuschöpfen (BGHSt 31, 46, 50 unter Ziff. 2.). In dem dort zu beurteilenden Fall hatte der Angeklagte das schwerverletzte Opfer mit dem Pkw in die Nähe des Krankenhauses gefahren, es dort aussteigen lassen und es dem Zufall überlassen, ob die Schwerverletzte das Krankenhaus allein oder mit fremder Hilfe auch erreichen würde. (Sie war später etwa auf der Hälfte der verbleibenden Wegstrecke von einem Passanten bewußtlos in einem Gebüsch gefunden worden.) Es bedurfte also - auf der Grundlage des vom Täter zur Rettung eingeschlagenen Weges - weiterer, von ihm nicht veranlaßter Rettungshandlungen eines Dritten; deshalb hatte der Täter dort weder die objektiv gebotenen noch die aus seiner Sicht ausreichenden Bemühungen zur Erfolgsabwendung entfaltet.

In dem jetzt vom 2. Strafsenat zu entscheidenden Fall hingegen hat der Angeklagte grundsätzlich geeignete Rettungshandlungen Dritter veranlaßt. Er hat sich freilich durch die Alarmierung von Feuerwehr und Polizei für einen möglicherweise zunächst weniger aussichtsreichen, aber einen nach den Umständen des Einzelfalles wohl dennoch geeigneten Weg der Rettung entschieden und die dadurch - d.h. bei dem eingeschlagenen Weg - gegebene Verhinderungsmöglichkeit naheliegenderweise auch ausgeschöpft. Das volle Risiko eines gleichwohl eintretenden Taterfolges trug er ohnehin (vgl. BGHSt 31, 46, 49 m.w.Nachw.).

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