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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 ARs 6/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 247 | |
StPO § 338 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe:
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Ende der Entscheidung
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