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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2001
Aktenzeichen: 1 BGs 48/01
Rechtsgebiete: FAG, StPO, StGB
Vorschriften:
FAG § 12 | |
StPO § 98a | |
StPO § 98b Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 129a Abs. 1 |
Bundesgerichtshof Beschluß
Ermittlungsrichter
vom 20. April 2001
im Ermittlungsverfahren gegen
unbekannt
wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGB u.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9. März 2001 durch Mitglieder "Autonomer Gruppen)
wird die Anordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 15. März 2001 - 2 BJs 23/01 -
bestätigt.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt hat auf der Grundlage von § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) mit § 98a StPO mit Anordnung vom 15. März 2001 wegen Gefahr im Verzug - ohne richterliche Gestattung - den folgenden Netzbetreibern
D 1 , T-Mobil GmbH Münster, D 2, Mannesmann Mobilfunk GmbH, E plus Mobilfunk GmbH, E 2, VIAG Interkom Eschborn
aufgegeben, dem Bundeskriminalamt Meckenheim Auskunft zu erteilen, über sämtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmeldeverkehr beziehen, den in der Ortschaft H. -R. unter den Geodaten in der Zeit vom geführt worden ist.
2. Die Anträge auf richterliche Entscheidung sind zulässig. Ordnet die Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug die Auskunft gemäß § 12 FAG an, so ist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anrufung des Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, FSS (FAG), RdNr. 23). Bei § 98a StPO folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO.
3. Die Anordnung des Generalbundesanwalts ist auf der Grundlage von § 12 FAG zu bestätigen.
a) Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Mitglieder "Autonomer Gruppen" wegen des Verdachts eines Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB.
Bisher nicht ermittelte Täter verübten in der Nacht zum 9. März 2001 an drei Orten in Brandenburg und Niedersachsen Anschläge auf Anlagen der Deutschen Bahn AG, indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen der Straßenbahnen einhängten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß die Stromabnehmer der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mitrissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Beschädigungen an den Oberleitungen. Ein Tatort befand sich auf der Bahnstrecke W. -H. -L. im Bereich der Ortschaft H. -R. . Dort wurden durch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitung auf einer Strecke von etwa 250 Metern beschädigt. Die Täter hinterließen am Tatort ein fünfteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbar eingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, auf der sich der Satz befindet:
"solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure Gesetze".
Am 12. /13. März 2001 gingen insgesamt fünf Selbstbezichtigungsschreiben zu den Anschlägen ein. Darin bekannten sich "Autonome Gruppen" zu den Anschlägen. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegen die Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die "herrschenden Verhältnisse" insgesamt ablehnen.
b) Die Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art haben ergeben, daß die Täter bei Ausführung der Anschläge Mobiltelefone benutzen. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder der "Autonomen Gruppen" während der Tatausführung untereinander telefonisch Kontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausführung der Anschläge zu gewährleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst auszuschließen.
Nach den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 14.03.2001 (dort unter Nr. 5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgelegenen Tatortes in der vorgenannten Zeit Telekommunikationsverkehr über Mobiltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden hat.
Alle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs während dieser kommunikationsarmen Zeit kommen deshalb als Tatverdächtige in Betracht. Diese Annahme ist angesichts des Gewichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der Täter auf andere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wäre, haben die Betreiber der unter 1. genannten Mobilfunknetze gemäß § 12 FAG Auskunft darüber zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefon im Bereich der Ortschaft H. -R. in der mutmaßlichen Zeit der Tatausführung am zwischen Uhr Telekommunkationsverkehr stattgefunden hat.
4. Auf § 98a StPO kann die Maßnahme dagegen nicht gestützt werden. Es mag dahinstehen, ob überhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndung mit "personenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen" vorgesehen ist. § 98a StPO berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis. Dieses umfaßt nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch deren nähere Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs sind in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 FAG aber abschließend geregelt. Die hier gewünschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormen nicht erlangt werden.
5. Es bestand Gefahr im Verzug (§ 98 b Abs. 1 StPO). Die angeforderten vollständigen Verbindungsdaten werden üblicherweise von den Mobilfunkbetreibern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des Netzbetreibers T-Mobil vom 15. März 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag noch zur Verfügung, sollten aber möglicherweise bereits am 16. März 2001 gelöscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu begegnen, war der Generalbundesanwalt berechtigt, im Rahmen der Eilkompetenz eine Anordnung nach § 12 FAG zu treffen.
Ende der Entscheidung
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