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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 1 Not 10/02
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 | |
BRAO § 201 Abs. 2 | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2006
in dem Verfahren
wegen dienstaufsichtlicher Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a FGG).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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