Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 1 Not 10/02
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG


Vorschriften:

BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2
BRAO § 201 Abs. 2
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 47/05

vom 20. März 2006

in dem Verfahren

wegen dienstaufsichtlicher Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).

Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a FGG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück