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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.1998
Aktenzeichen: 1 StR 103/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 63

Es ist nicht erforderlich, daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat vergleichbare Taten erwarten läßt. Entscheidend ist, daß sie auf dieselbe psychische Störung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr weiterer Taten begründet.

BGH, Urt. vom 21. April 1998 - 1 StR 103/98 - LG Würzburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 103/98

vom

21. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher, Landau,

Richter am Oberlandesgericht und Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. November 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen bei einer Sperrfrist von zwei Jahren. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, der mit seinem Motorroller unterwegs war, am frühen Abend des 15. Mai 1997, mit einer ihm zufällig begegnenden Radfahrerin gewaltsam den Beischlaf zu vollziehen, und er zwang sie zum Oralverkehr. Dabei würgte er sein Opfer derart, daß es kurzzeitig bewußtlos wurde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge, die eine Anwendung des § 20 StGB zum Ziel hat und sich gegen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet, greift nicht durch:

Die Verteidigung beantragte die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bezüglich der Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung der Tat und der bei ihm festgestellten Chromosomenanomalie sein Chromosomenbild ist XYY - sowie seiner Persönlichkeitsstörung. Dieses Gutachten werde ergeben, "daß der Angeklagte die Tat in nüchternem Zustand nicht begangen hätte", weshalb ihm ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne. Der Sachverständige werde ferner feststellen, "daß eine Wiederholungstat bei absolutem Verzicht auf Alkohol, auch unter Berücksichtigung der Chromosomenanomalie des Angeklagten, nicht zu befürchten ist".

Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab: Zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten sei bereits Prof. Dr. Schulz gehört worden. Zur Wechselwirkung des Alkohols mit den psychischen Defekten des Angeklagten habe sich Prof. Dr. Rösler geäußert. Dieser habe ausgeführt, "daß die Alkoholaufnahme des Angeklagten vor der Tat kein tatauslösendes Moment und für die Tatbegehung nicht ursächlich ist". Ebenso habe er ausgeführt, "daß auch eine eventuelle Alkoholabstinenz des Angeklagten keine positive Auswirkung hinsichtlich der Prognose auf Wiederholungstaten haben würde".

Damit hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, das Gegenteil der Beweisbehauptungen sei bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision trägt nicht vor, der psychiatrische Sachverständige sei von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen, sein Gutachten enthalte einen sonstigen Mangel, oder ein anderer Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Recht (6. StrRG; vgl. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nF) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts weisen weder die Strafzumessung noch die Unterbringungsanordnung einen Rechtsfehler auf.

1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht, das die Strafe nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, führt erschwerend die hohe kriminelle Energie an, die der Angeklagte eingesetzt hat.

Allerdings darf die Art der Tatausführung nicht strafschärfend ins Gewicht fallen, soweit sie eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustands darstellt, in dem sich der Täter bei Begehung der Tat befand (st. Rspr. im Anschluß an BGHSt 16, 360, 363 f.). Die Urteilsgründe lassen indes nicht besorgen, die Strafkammer könne dies verkannt haben: Sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt sie ausdrücklich zu seinen Gunsten, daß "ein erheblicher vom Angeklagten nicht herbeigeführter und auch nicht zu vertretender Steuerungsmangel i. S. d. § 21 StGB" vorliegt. An einer Stelle, an der sie auf das strafrechtlich bedeutsame Vorleben des Angeklagten eingeht, hebt sie hervor: "Das Gericht hat jedoch auch insoweit den kranken Zustand des Angeklagten nicht aus den Augen verloren."

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durfte die Strafkammer ihm die aufgezeigten Tatmodalitäten anlasten. Denn auch der vermindert schuldfähige Täter bleibt für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß sein psychischer Zustand die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, daß für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH NStZ 1987, 321 f.; 453; 1992, 538; NJW 1993, 3210, 3211 f.). Das gilt auch für die schwerwiegenden Folgen der Tat, die der Angeklagte vorhersehen konnte.

Der Senat verkennt nicht, daß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe hoch ist. Angesichts der ihm zuzurechnenden gravierenden Umstände, die das landgerichtliche Urteil aufführt, liegt ihre Bemessung aber im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung.

2. Der auf § 63 StGB gestützte Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rösler nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an, der Angeklagte - der nicht schuldunfähig gemäß § 20 StGB gewesen sei - habe die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Dabei handle es sich um eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, die auf einem länger andauernden psychischen Defekt beruhe:

Beim Angeklagten bestehe neben einer Intelligenzminderung, die allerdings nicht so stark sei, daß von einer Debilität gesprochen werden könne, eine schwere Persönlichkeitsstörung, die sich in einer stark ausgeprägten mangelnden Kritikfähigkeit zeige, aufgrund deren er weder sich noch andere richtig einschätzen könne. Dies habe eine längere Entwicklung: In der Schule habe der Angeklagte erhebliche Schwächen aufgewiesen, besonders im Rechnen und in der Rechtschreibung. Um das 15. Lebensjahr herum sei er verstärkt verhaltensauffällig geworden; plötzliche Verstimmungszustände seien bei ihm aufgetreten, ohne daß ein äußerer Anlaß bestanden hätte. Bei häufig wechselnden Arbeitsstellen sei er dann massiv in die Kriminalität abgerutscht (es handelt sich um eine Vielzahl von Eigentums- und sonstigen Delikten). Die jetzige Tat bedeute in der Delinquent des Angeklagten einen negativen Qualitätssprung; bei ihr fielen besonders die emotionale Kühle des Angeklagten und seine massive affektive Spannung auf. Kennzeichnend sei für ihn eine erhebliche Suggestibilität und Verführbarkeit; er entscheide sich aus der augenblicklichen Eingebung heraus ohne rationale Kontrolle. 2u Urteilsschwäche und Impulsivität träten mangelnde Bindungsfähigkeit und emotionale Instabilität hinzu. Dabei sei die Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht betroffen. Gegeben sei der stabile Befund einer Dauerstörung; es handle sich um einen erheblichen und dauerhaften Steuerungsmangel, dem Krankheitswert zukomme.

Nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen beruhen Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstörung auf einer organischen Grundlage, nämlich auf einer schon in einem früheren Strafverfahren festgestellten Chromosomenanomalie. Das Landgericht nimmt deshalb eine krankhafte seelische Störung i. S. v. § 20 StGB an. Es kann jedoch dahinstehen, auf welche Ursachen die dauerhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist. Selbst wenn sein Zustand - eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung - eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen sollte, wären die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in gleicher Weise gegeben.

Aus den festgestellten Umständen durfte die Strafkammer herleiten, vom Angeklagten seien "infolge seines Zustandes" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten (§ 63 StGB). Der Senat teilt nicht die Bedenken, die der Generalbundesanwalt in dieser Hinsicht erhoben hat.

Richtig ist, daß in der Rechtsprechung ganz allgemein ausgesprochen worden ist, zwischen den Taten, die das Verfahren veranlassen, und der künftigen Gefahr müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen (BGH MDR 1976, 767, 768). Dies bedarf indes der Präzisierung. § 63 StGB setzt voraus, daß die Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Insoweit muß es sich um dieselbe Defektquelle handeln. Im übrigen braucht die Tat, die Anlaß gibt, die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen, nur insofern für seine künftige Gefährlichkeit symptomatisch zu sein, als sie Ausfluß - sei es auch nur im Sinne einer mitwirkenden Ursache (BGHSt 27, 246) - des Zustandes ist, der als solcher erhebliche rechtswidrige Taten erwarten läßt. Der gefährliche Zustand des Täters muß also in der Anlaßtat seinen Ausdruck finden. Gleiches gilt für frühere Taten, die in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Damit soll vermieden werden, daß die Anlaßtat in sachfremder Weise zum bloßen "Auslöser" für die Unterbringung wegen einer psychischen Störung werden kann, die strafrechtlich nicht relevant geworden ist, wie dies etwa bei Gelegenheits- oder Konfliktstaten naheliegt. Nötig ist, daß die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH NStZ 1991, 528), Ist ein solcher Zusammenhang gegeben, kann es für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB genügen, daß die psychische Störung die Wahrscheinlichkeit auch anders gearteter Straftaten begründet. Es ist nicht erforderlich, daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat vergleichbare Taten erwarten läßt. Entscheidend ist, daß sie auf dieselbe psychische Störung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr weiterer Taten begründet (BGHSt 24, 134, 136; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 366/76 - bei Holtz MDR 1977, 106). Somit ist nicht zu verlangen, daß die Anlaßtat eines psychisch gestörten und deshalb gefährlichen Täters gleichartige Taten erwarten läßt.

All dies ist der Rechtsprechung des Bundesgrichtshofs zu entnehmen und wird im Schrifttum klargestellt (vgl. BGHSt 34, 22, 27; StV 1984, 508; NStZ 1985, 309, 310; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4; Beschl. vom 7. Juli 1993 - 5 StR 369/93; ebenso - je zu § 63 - Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 61; Horn in SK StGB I 21. Lfg. 6. Aufl. Rdn. 16; Lackner, StGB 22. Aufl. Rdn. 6; Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 17).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hält die angefochtene Entscheidung der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer, die das strafrechtlich bedeutsame Vorleben des Angeklagten berücksichtigt, eine durch seinen psychischen Defekt bedingte Gefährlichkeit festgestellt, die in der von ihm begangenen Tat ihren Niederschlag fand und weitere Straftaten jedweder Art erwarten läßt:

Im Einklang mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Rösler, der den Angeklagten als polytropen Straftäter und Rezidivtäter ansieht, ist das Landgericht von einer ausgesprochen hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zumindest im Bereich der mittleren Kriminalität ausgegangen, wobei es die begangenen und die künftig zu erwartenden Taten "generell" auf den bei ihm festgestellten erheblichen und dauerhaften Steuerungsmangel zurückführt. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei erübrigt sich ein Eingehen auf die im Urteil erörterte Frage, auf welche Ursachen der aufgezeigte Steuerungsmangel zurückgeht und ob er behebbar ist. Der Angeklagte ist vor allem wegen einer ungewöhnlichen Vielzahl von Eigentumsdelikten vorbestraft, wobei ihm - wie sein Verhalten in einigen Fällen zeigt Gewaltakte nicht fremd sind. In der schweren Sexualstraftat, die er gegenüber einem "Zufallsopfer" beging, kommt nach Meinung des psychiatrischen Sachverständigen erheblich ungesteuertes Sexualverhalten zum Ausdruck. Darauf, daß er kein Sexualtriebtäter ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aus dem im Urteil beschriebenen Persönlichkeitsbild, das der Angeklagte bietet, und aus den Umständen der ihm zur Last fallenden Tat durfte die Strafkammer schließen, er neige auf Grund der bei ihm vorhandenen Dauerstörung immer wieder zu kriminellem Handeln.

Ende der Entscheidung

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