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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 1 StR 105/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 105/07

vom 19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafklageverbrauch:

Das Revisionsgericht ist auch an die Feststellungen des Tatrichters zu Tatzeit und Modalitäten der Zahlungen - insbesondere Zahlbetrag, Zahlungszweck und Zeitpunkt der Zahlungen - gebunden, da es sich hierbei um doppelrelevante Tatsachen handelt (vgl. BGH StV 2001, 174, 175; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 35; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 8; Widmaier in Festschrift für Hanack S. 387, 391). Danach erfolgte die Zahlung im Fall 3 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. Oktober 2004 per Postüberweisung, und zwar als Gegenleistung ("dafür") für die Beschaffung von 100 g Amphetamin. Im Fall II. 2 des angefochtenen Urteils erfolgte lediglich eine Teilzahlung von 600 € per Überweisung durch W. U. , und zwar auf den hier abgeurteilten Verkauf von 2 kg Amphetamin. Schon deshalb liegt keine Tatidentität vor.

Aber selbst wenn man den urteilsfremden Erwägungen der Revision zu einem anderen Sachverhalt folgen würde, wäre ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten. Auch bei Zugrundelegung der Auffassung, ein einheitlicher Zahlungsvorgang könne Rauschgifthandelsgeschäfte zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, setzt dies die Identität von Abnehmer und Lieferant voraus. Selbst wenn durch eine der drei, von der Revision vorgetragenen Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 durch W. U. der Kaufpreis im Fall 2 des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg und ein Teilkaufpreis im Fall II. 2 des hiesigen Verfahrens beglichen worden sein sollte, so führte dies nicht zu einer tateinheitlichen Verbindung. Lieferant in der vom Amtsgericht Nürnberg abgeurteilten Tat war K. T. (K. ), hier dagegen E. . Letzterer war bei der vom Amtsgericht Nürnberg abgeurteilten Tat lediglich Vermittler und hat die Zahlung auf fremde Rechnung zur Weiterleitung an den Lieferanten erhalten.

Im Übrigen erfolgte die Zahlung auf die vom Amtsgericht Nürnberg abgeurteilte Tat im Fall II. 2 nach den Feststellungen einige Wochen nach Ende Dezember 2002. Dieser festgestellte Zahlungszeitraum ist mit Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 nicht in Einklang zu bringen.

Ende der Entscheidung

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