Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 1 StR 105/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 105/08

vom 3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren in Höhe von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf eine zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). In dem Zeitraum von mehr als sechs Monaten zwischen der verfügten Anfertigung des Revisionsübersendungsberichtes und dem Eingang der Vorgänge beim Generalbundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Geständnis des Angeklagten - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Verstoß dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.

Ende der Entscheidung

Zurück