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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 111/03 (1)
Rechtsgebiete: StrEG, StPO


Vorschriften:

StrEG § 8 Abs. 1 Satz 1
StrEG § 8 Abs. 3 Satz 3
StrEG § 6 StrEG
StPO § 464 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 111/03

vom 12. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegründung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.

2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landgerichts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten (vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

3. Der Senat weist auf folgendes hin:

Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitangeklagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht) zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO Rdn. 13 m.N.).

Ende der Entscheidung

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