Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 1 StR 113/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 350 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 140 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
1. Strafsenat
Verfügung des Vorsitzenden
vom 4. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006
Tenor:
Der Antrag des Rechtsanwalts G. vom 31. August 2006, seine Beiordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 zu beschließen, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt G. bereits zum Verteidiger bestellt war.
Gründe:
Der Angeklagte war vom Landgericht Augsburg durch Urteil vom 22. November 2005 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes erstrebt. In der Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 trat für den Angeklagten der im Verfahren erster Instanz als Verteidiger bestellte Rechtsanwalt G. aus Gü. auf. Während der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragte, beantragte Rechtsanwalt G. Verwerfung der Revision.
Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.
Nunmehr beantragt Rechtsanwalt G. namens seines Mandanten mit Schreiben vom 31. August 2006, ihn nachträglich für die Revisionshauptverhandlung als Verteidiger beizuordnen.
1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.
2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
3. Rechtsanwalt G. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Strafsenats in der Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden. Er hatte - obwohl nicht als gewählter Verteidiger ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als Verteidiger des Angeklagten aufgetreten.
Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten erscheint (vgl. zu alledem näher BGH NStZ 1997, 299 f. m. w. N.).
4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers waren schon wegen der Schwere des gegen den - inhaftierten - Angeklagten erhobenen Vorwurfs gegeben (vgl. § 350 Abs. 3 Satz 1, § 140 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.