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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 1 StR 120/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Es bleibt bei der Entscheidung des Senats vom 1. April 2008.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Oktober 2007 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat am 1. April 2008 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision am 10. März 2008 zugestellt worden. Seine Erwiderung auf diesen Antrag (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. März 2008 war "An den Herrn Vorsitzenden des 1. Strafsenats 76014 Karlsruhe" adressiert. Das Gericht, an das das Schreiben gerichtet war, war also nicht genannt, außerdem ist "76014 Karlsruhe" auch nicht die Postanschrift des Bundesgerichtshofs. Dies führte dazu, dass die Post das Amtsgericht Karlsruhe für den Empfänger dieses Schreibens hielt, von wo es dann zum Oberlandesgericht Karlsruhe geleitet wurde. Beim Bundesgerichtshof ging es erst am 11. April 2008 ein.
Hiervon vom Senat noch am 11. April 2008 unterrichtet, führte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 aus, die unterbliebene Berücksichtigung der Ausführungen in dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 11. März 2008 sollte nachgeholt werden. Der Generalbundesanwalt hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 im Einzelnen dargelegt, warum der Schriftsatz vom 11. März 2008 keine Gesichtspunkte enthält, die dem Senat nicht schon bekannt waren. Von der Gelegenheit, hierauf zu erwidern, hat der Verteidiger keinen Gebrauch gemacht.
3. Der Senat braucht der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs wegen dessen vorangegangener Verletzung (§§ 356a, 33a StPO) im Übrigen vorliegen (vgl. zu einer nicht identischen, aber ähnlichen Fallgestaltung vor Einführung von § 356a StPO BGH NStZ 1993, 552), hier nicht im Einzelnen nachzugehen. Durch die unterbliebene Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 11. März 2008, der - zunächst ausgelöst durch seine Adressierung - den Senat erst nach Abschluss des Verfahrens erreichte, ist nämlich der Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Auf Grund der hier erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Gesichtspunkte, die das hierbei vom Senat gefundene Ergebnis in Frage stellen könnten, sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. März 2008 nicht erkennbar. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2008 Bezug.
Ende der Entscheidung
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