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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 1 StR 122/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 122/01

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung erwähnt, daß objektiv der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt war, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht (UA S. 10), daß der Angeklagte aufgrund seines Festhaltens an den Wertvorstellungen in seiner anatolischen Heimat und wegen eines Affektstaus nicht in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines Tuns zu erkennen. Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes als niedrig sind indessen die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH NJW 1995, 602; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß der seit 1992 überwiegend in Deutschland lebende Angeklagte jedenfalls noch erfaßt hatte, daß seine eigenen Wertvorstellungen, die ihm die Wiederherstellung der Familienehre aufgaben, in dieser Form in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung finden. Er war hier etwa vier Jahre mit Christine H. verheiratet und arbeitete in einer Schreinerei sowie in einem Molkereibetrieb. Vor der Tat beabsichtigte er zunächst, den vermeintlichen Liebhaber des Opfers zu töten, der deshalb untertauchte. Sein Tathandeln wird als zielgerichtet, sein Nachtatverhalten als kontrolliert bewertet (UA S. 18). Seine Einsichtsfähigkeit war voll erhalten. Daß ihm seine Tat dennoch nicht als versuchter Mord, sondern lediglich als versuchter Totschlag angelastet worden ist, beschwert ihn nicht. Da dem Angeklagten bewußt war, daß seine Tat den hier geltenden Wertvorstellungen widerspricht, konnte die Strafkammer im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls das objektive Vorliegen des Mordmerkmals verwerten.



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