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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 1 StR 123/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K. rechtswirksam gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
Ende der Entscheidung
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