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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 123/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 264 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. In den Fällen II 1, 2, 4, 8 und 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1998 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Senat tritt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der zutreffend ausgeführt hat:
"1. In den Fällen II. 1., II. 2., II. 4., II. 8. und II. 9. der Urteilsgründe ist der abgeurteilte Sachverhalt mit dem angeklagten nicht identisch im Sinne von § 264 StPO, so daß ihnen keine zugelassene Anklage zugrundeliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Revision dazu wird Bezug genommen. Das Verfahren muß deshalb insoweit eingestellt werden.
2. Ein - grundsätzlich vorgreiflicher - Freispruch kommt im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht in Betracht, weil eine Beihilfehandlung des Angeklagten durch aktives Tun nicht auszuschließen ist. Nach den Feststellungen kamen die dem Angeklagten bekannten S. und K. nach telefonischer Vorankündigung zu ihm (UA S. 3). Den Inhalt dieses Gespräches teilt das Landgericht nicht mit, doch erscheint es nach den folgenden Urteilssätzen nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte schon beim Erscheinen der beiden um die Herkunft des Rauschgifts und seine weitere Verwendung wußte, beide unterstützen wollte und schon in dieser Absicht seine Wohnung zur Verfügung gestellt hat.
Ein Freispruch kann auch nicht in den Fällen 54 und 55 der Anklage erfolgen, weil die vom Landgericht für den Freispruch des Angeklagten in den nach der Anklage gleichliegenden Fällen 56 bis 58 gegebene Begründung keine vom Revisionsgericht überprüfbaren Tatsachen enthält (UA S. 20). Mitgeteilt wird nur, daß diese Taten dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnten; das muß nicht zwingend für die beiden anderen gelten.
3. Die Teileinstellung führt zum Fortfall der betroffenen fünf Einzelstrafen und damit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen ist die Verfalls-anordnung nicht berührt.
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen."
Die Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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