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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 1 StR 126/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten H. , B. und M. sowie diejenigen der Nebenkläger zu Ungunsten der Angeklagten H. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Dem Angeklagten B. fallen überdies die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zur Last.
Im übrigen findet eine Auslagenerstattung im Revisionsrechtszuge nicht statt.
Zur Auslagenentscheidung verweist der Senat darauf, daß bei gegenläufigen erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst trägt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11 m.w.N.).
Zur Revision des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergänzend:
a) Der Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten B. im Zuge der Beweiswürdigung (UA S. 41) beruht ersichtlich auf einem bloßen Fassungsmangel; gemeint ist die Einlassung des Angeklagten M. .
b) Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung des Angeklagten B. an der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des T. wird durch die Urteilsgründe in ihrem Gesamtzusammenhang tragfähig belegt.
Ende der Entscheidung
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