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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 127/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung von zwei Menschen" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Freiheitsberaubung nur hinsichtlich einer Person begangen wurde. Die Angeklagte ging nach den Feststellungen davon aus, daß einer der beiden betroffenen Hausmeister mit der Einschließung einverstanden war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der erhöhte Schuldumfang, der in der unrichtigen Urteilsformel der Strafkammer zum Ausdruck kommt, Einfluß auf die Strafzumessung hatte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Aufhebung unberührt bleiben die gesamten getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Strafzumessung können ergänzende Feststellungen getroffen werden.
Ende der Entscheidung
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