Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 129/00
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 29 a Abs. 2 | |
BtMG § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensperson (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor sogenannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt.
Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen - Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK bei der Festsetzung der Rechtsfolgen hinreichend kompensiert (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung in BGHSt 45, 321 vorgesehen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im Urteil nicht exakt gesondert zum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten Senatsentscheidung verkündeten Urteil klargestellt, daß es lediglich wegen der strafmildernd berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl Gegenstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.