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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: 1 StR 130/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 130/99

vom

5. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 1999 war Gegenstand der Beratung. Zur "persönlichen Betroffenheit" abgehörter Personen verweist der Senat auf BGHSt 33, 217, 223/224.

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