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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: 1 StR 130/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 1999 war Gegenstand der Beratung. Zur "persönlichen Betroffenheit" abgehörter Personen verweist der Senat auf BGHSt 33, 217, 223/224.
Ende der Entscheidung
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