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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 1 StR 131/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen und sie zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend macht (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt, weil nur Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache gestellt worden ist, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisionsbegründung zugänglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11 m. w. Nachw.). Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.
Es hätte auch, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von den Mitangeklagten erhobenen Sachrügen ergeben hat, keinen Erfolg haben können.
Eine Erstattung der dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da dessen Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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