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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 1 StR 131/00 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 131/00

vom

12. April 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei allen drei Angeklagten beantragt, ist jedoch ausdrücklich von der Richtigkeit des Schuldspruchs ausgegangen und hat nur die Strafzumessung vor allem beim Angeklagten A. B. sen. als fehlerhaft bezeichnet. Da dem Nebenkläger insoweit ein Anfechtungsrecht nicht zusteht (§ 400 Abs. 1 StPO), ist sein Rechtsmittel unzulässig.

Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Ende der Entscheidung

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