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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 1 StR 131/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei allen drei Angeklagten beantragt, ist jedoch ausdrücklich von der Richtigkeit des Schuldspruchs ausgegangen und hat nur die Strafzumessung vor allem beim Angeklagten A. B. sen. als fehlerhaft bezeichnet. Da dem Nebenkläger insoweit ein Anfechtungsrecht nicht zusteht (§ 400 Abs. 1 StPO), ist sein Rechtsmittel unzulässig.
Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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