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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 1 StR 131/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages im Urteil auf Einvernahme von zwei Ärzten aus dem Klinikum rechts der Isar läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit dem Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Tatsache, die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen hätten ohne ärztlichen Eingriff nicht zwangsläufig zum Tode führen müssen, hat die Verteidigung des Angeklagten der Sache nach die Einholung weiterer Sachverständigengutachten begehrt, selbst wenn sie in ihrem Antrag die Vernehmung der Ärzte als sachverständige Zeugen verlangt hat. Die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrages nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO begegnet keinen Bedenken. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat die Strafkammer zu den Verletzungen des Tatopfers, seiner Behandlung im Krankenhaus und zur konkreten Lebensgefahr ohne weiteren medizinischen Eingriff den Privatdozenten Dr. H. aus dem Klinikum sowohl als Zeugen als auch als Sachverständigen gehört. Die Verteidigung behauptet nicht, das erstattete Gutachten gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder es bestünden Zweifel an der Sachkunde des gehörten Sachverständigen.
Ende der Entscheidung
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