Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 1 StR 131/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9 bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.