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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 StR 131/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten vom 4. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Oktober 2008 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss vom 26. Januar 2009 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten.
Zu den Anträgen der Verteidigung vom 4. Februar 2009 hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StPO genügt.
Danach ist erforderlich, die versäumte Handlung - hier Stellung des Revisionsantrags und Begründung der Revision - innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 1 und 6).
II.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Revision des Angeklagten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.
Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in welchem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der Anfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet werden, die gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen sind. Lediglich wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Anträgen unschädlich (BGHR StPO § 344 Abs. 1, Antrag 4).
Das Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 2008, wie auch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Oktober 2008, mit denen Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, enthalten insoweit keine weiteren Ausführungen. Bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist am 10. Januar 2009 ging eine Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten mit den erforderlichen Revisionsanträgen nicht ein.
Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig verworfen."
Ende der Entscheidung
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