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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 132/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 132/03

vom

3. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung zu 2. und 3.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. November 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend ist zu bemerken:

1. Der Senat entnimmt den hier getroffenen Feststellungen noch hinlänglich, daß der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung erfüllt ist. Im übrigen wäre der Strafzumessung auch bei Anwendung des Tatbestandes des schweren Raubes derselbe Strafrahmen zugrundezulegen gewesen.

2. Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellt hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97).

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