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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 132/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung zu 2. und 3.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. November 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend ist zu bemerken:
1. Der Senat entnimmt den hier getroffenen Feststellungen noch hinlänglich, daß der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung erfüllt ist. Im übrigen wäre der Strafzumessung auch bei Anwendung des Tatbestandes des schweren Raubes derselbe Strafrahmen zugrundezulegen gewesen.
2. Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellt hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97).
Ende der Entscheidung
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