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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 1 StR 132/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 22. August 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellungnahme zu dem Vorbringen des Verurteilten erübrigt sich. Die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch das Vorbringen der Verteidigung nicht nachvollziehbar verdeutlicht.
Ende der Entscheidung
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