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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 1 StR 135/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der Bekundungen weiterer - von der Tat nicht betroffener - Zeugen und der objektiven Verletzungsspuren bei der Geschädigten lag hier keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die eingehenden Beweiserörterungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt.
Ende der Entscheidung
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