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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 1 StR 139/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Verurteilten vom 10. Dezember 2004 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 25. Mai 2004 (§ 349 Abs. 2 StPO) werden zurückgewiesen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2005, die durch die Erwiderung des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:
Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Der Senat hat von Amts wegen das Beruhen des Urteils auf den unterbliebenen Hinweis auf Alleintäterschaft umfassend geprüft und ausgeschlossen. Nach seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eigenhändig erfüllt (UA S. 15, 16). Der Vortrag des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 10. Dezember 2004 und 3. März 2005 ist nicht geeignet, die Entscheidung über das Beruhen zu beeinflussen. Im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision hätte dieses Vorbringen nicht zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt.
Ende der Entscheidung
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