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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 1 StR 141/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 141/07

vom 2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 2006 wird aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO im Tatkomplex 8a Nr. 46 auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird und die Angeklagte nicht wegen Betrugs in 104 Fällen sondern in 103 Fällen verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).



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