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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 1 StR 143/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 341 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 15. Oktober 2001 über das Rechtsmittel der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteidiger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sich Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt (Bd. IV Bl. 605 f. d.A.).
Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 23. Oktober 2001 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.). Als Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 StR 482/01 m.w.N.).
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somit verspätet, eingelegt hat (Band IV Bl. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung abgegeben hat (zur Zuständigkeit des Revisionsgerichts beim Zusammentreffen von Rechtsmittelverzicht und Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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