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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 1 StR 144/08 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 144/08

vom 15. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2008, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger der Nebenklägerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2007 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer (§ 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB) Vergewaltigung verurteilt und zwar den Angeklagten T. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten G. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung beim Angeklagten T. ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten G. zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind - unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft -. Den zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. April 2008 und in der Hauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die erkannten Strafen sind auch nicht so mild, dass sie keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen.

Die Dauer des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde bei beiden Angeklagten bereits auf deren Revisionen mit Beschlüssen des Senats vom 6. Mai 2008 verkürzt und zwar beim Angeklagten T. auf ein Jahr und beim Angeklagten G. auf ein Jahr und neun Monate. Dies muss hier nicht nochmals tenoriert werden. Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), kommt es nach dem entsprechenden (Teil-)Erfolg der Angeklagtenrevisionen nicht mehr an (vgl. BGH, Urt. vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Cierniak NStZ 2000, 611).

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