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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 1 StR 146/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entgegen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Verteidiger den Vorsitzenden bei dieser unterbrochen und erklärt hatte, der Angeklagte sei von ihm auch über die Rechtsmittel informiert worden und wolle einen Rechtsmittelverzicht erklären.
Ende der Entscheidung
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