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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 1 StR 147/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 73c Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. November 2004 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die zeitlich ersten elf Taten hat der Angeklagte zwischen dem 5. August 1997 und dem 18. Mai 1998 begangen, die zwölfte am 7. Juli 1998. Die Revision meint, die zwölf vor dem 18. Mai 1998 (insoweit ist ihr offenbar ein Schreibversehen unterlaufen) begangenen Taten seien verjährt. Sie stützt sich darauf, daß die Strafkammer ausführt, Verjährung sei "gemäß § 73c Abs. 1 Nr. 1 StGB" (auch insoweit liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, gemeint ist § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) "mit der ersten Vernehmung des Angeklagten am 26.07.2003 unterbrochen" worden. Da nichts für ein Versehen spräche, sei von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen.
All dies geht fehl. Ob Verjährung eingetreten ist, ist in jeder Lage des Verfahrens unter Verwendung aller verfügbaren und zulässigen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu prüfen, da dann ein Verfahrenshindernis bestünde (vgl. Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 133, 135 m.N.).
Die Annahme, daß es sich bei der Angabe des 26. Juli 2003 als Datum der ersten Beschuldigtenvernehmung im Urteil um ein (weiteres) Versehen handelt, drängt sich entgegen der Auffassung der Revision schon anhand der Urteilsgründe auf, die mehrfach hervorheben, daß sich der Angeklagte "im Juli" bzw. "Mitte" 2002 selbst angezeigt hat. Jedenfalls ergibt sich der 26. Juli 2002 als Datum der ersten Beschuldigtenvernehmung aus den Verfahrensakten, wie dies auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat.
Die im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
Ende der Entscheidung
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