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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 1 StR 149/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 229 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt geht in seiner Antragsschrift zutreffend davon aus, daß § 229 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist, weil eine der Verfahrensförderung dienende Beweisaufnahme auch dann ein Verhandeln zur Sache ist, wenn sie unter einem Verfahrensfehler - hier: Fehlen eines Dolmetschers in dem Verhandlungstermin vom 4. August 2003 - leidet (vgl. BGH NStZ 2000, 212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortsetzungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Revision hat zwar in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Stz 2 StPO) vorgetragen, der Vorsitzende habe im Termin vom 4. August 2003 eine entsprechende Absicht kundgetan. Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407).
Ende der Entscheidung
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