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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 StR 149/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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