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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 1 StR 15/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 251 Abs. 2 Satz 2
StPO § 251 Abs. 2 Satz 1
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 15/03

vom 25. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt ergänzend an:

Gründe:

Das Landgericht hat den Zeugen E. - trotz teils anderweitiger Formulierungen - erkennbar als unerreichbares Beweismittel behandelt. In dem Beschluß über die Ablehnung der Vernehmung dieses Zeugen nimmt es in vollem Umfang auf die Gründe des vorangegangenen Beschlusses Bezug, in dem die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen angeordnet wurde. Darin führt es aus, es sei nicht damit zu rechnen, daß der Zeuge in absehbarer Zeit in der Hauptverhandlung oder auch kommissarisch vernommen werden könne. Damit stützt das Landgericht die Verlesung erkennbar auf eine Unmöglichkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, wovon auch die Revisionen ausgehen. Bei dem Zitat von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt es sich um ein offenkundiges Versehen. Das Landgericht begründet die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen, der nach amtsärztlichem Attest zur Zeit nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig ist, mit dessen derzeitigem psychischen Zustand, welcher eine Besserung vor Ablauf von ca. einem viertel Jahr nicht erwarten läßt.

Es sieht demnach keine begründete Aussicht, das Beweismittel in absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Damit bewertet es den Zeugen E. hier zu Recht - auch angesichts der Bedeutung der Beweisfragen - als unerreichbares Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 11). Von einer "völligen" Ungeeig-netheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geht das Landgericht nach Inhalt und Wortlaut beider Beschlüsse nicht aus, sondern stellt vielmehr auf das Zeitmoment ab. Bei physischem oder psychischem Unvermögen eines Zeugen zur Wahrnehmung oder Wiedergabe können Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit eng beieinander liegen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 603 ff.).



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