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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 150/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war nicht gedrängt, Sachverständigenbeweis über die behauptete Tatsache, ein Pulver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht, zu erheben. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurden keine zureichenden Anknüpfungstatsachen angegeben. Die in der Revision dargelegten Umstände vermögen daran nichts zu ändern. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommenden Substanzen.
Ende der Entscheidung
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