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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 153/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 69 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Januar 2005, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten als überführt angesehen, als Mittäter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an einem 83jährigen Rentner begangen zu haben. Es hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.
2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der Angeklagte habe den Mittätern die Wohnung des Tatopfers gezeigt und als Fahrer fungiert. An der eigentlichen Tatausführung in der Wohnung war er nicht beteiligt, sondern nahm vor Vollendung der Tatausführung entsprechend dem gemeinsamen Plan seinen ihm zugedachten Beobachtungsposten ein und fuhr einen der Mittäter zu dem gemeinsamen Treffpunkt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt, das Landgericht habe die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er "bei der Begehung von Straftaten ein Fahrzeug geführt und dieses nicht unwesentlich zur Durchführung der Tat eingesetzt" habe (UA S. 21). Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung die Entscheidung nicht. Danach reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort bzw. für den Abtransport der Beute nicht aus. Vielmehr muß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Angesichts der zur Person des Angeklagten und seiner Tat getroffenen Urteilsfeststellungen wird der Senat ausschließen können, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Der Senat hebt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und läßt die Maßregel entfallen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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