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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 156/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht in der Urteilsformel keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß jedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung nach. Wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, hatte sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in Spanien erlittenen Freiheitsentzug im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen (UA S. 55). Dieser Maßstab erscheint weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst ausgesprochen hat.
Ende der Entscheidung
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