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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 158/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, daß der (selbst gutgläubige) Vermittler A. "auf eigene Initiative" tätig wurde, gefährdet den Bestand des Urteils hinsichtlich der von A. zu Zahlungen zugunsten des Angeklagten veranlaßten Geschädigten nicht, da der Angeklagte auch A. genaue Angaben zu den angeblichen Gewinnmöglichkeiten gemacht hatte. Ab diesem Zeitpunkt, der, wie sich aus den Feststellungen zum Zeitpunkt der Zahlungen der Geschädigten H. ergibt, die von A. "entsprechend den ihm von dem Angeklagten übermittelten Informationen unterrichtet worden war", spätestens im Juli 1997 lag, muß sich der Angeklagte das Verhalten von A. zurechnen lassen. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Angeklagte den A. erst unmittelbar zuvor instruiert habe, würden die wenigen, vor diesem Zeitpunkt liegenden von A. veranlaßten Teilzahlungen anderer Geschädigter den Schuldspruch nicht berühren. Angesichts ihres im Verhältnis zu dem in diesen Fällen eingetretenen Gesamtschaden geringen Umfangs könnte auch ein Einfluß auf den Strafausspruch ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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