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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: 1 StR 158/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 253
StPO § 354 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 158/99

vom

12. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.

Gründe:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seiner auf der Fensterbank des geöffneten Wohnzimmerfensters sitzenden Lebensgefährtin G. J. mit den Händen einen Stoß versetzt, worauf sie das Gleichgewicht verlor, 15 Meter in die Tiefe stürzte und alsbald verstarb. Der Tat vorausgegangen war eine Selbstmorddrohung - "M. , ich laß mich jetzt runterfallen" -; der Angeklagte hatte die unerwartete Situation spontan genutzt, um sich von der Frau "loszusagen".

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Tat bestritten und vorgebracht, er habe noch versucht, den angekündigten Selbstmord zu verhindern, was ihm aber nicht mehr gelungen sei. Bei den ersten polizeilichen Vernehmungen hatte er geltend gemacht, er habe von der Tat nichts bemerkt.

Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der näher ausgeführten Sachrüge angreift, hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Mithäftling T. Z. ein Geständnis abgelegt. Er hatte den ihm von früher her bekannten Z. zufällig in der Haftanstalt getroffen. Als dieser ihn fragte, warum er hier sei, hatte der Angeklagte spontan geantwortet: "Ich habe meine Freundin aus dem Fenster hinausgehaut".

Die Revision macht dazu mit einer Aufklärungsrüge geltend, das Urteil gebe die Aussage des Zeugen Z. unvollständig wieder. Wie sich aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen ergebe, habe der Angeklagte seine Äußerung auf Nachfrage sofort wieder eingeschränkt, indem er sagte: "Ich war es nicht, die wollen mir nur etwas anhängen".

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Eine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 StPO war nicht geboten, denn es gibt weder Anhaltspunkte dafür, daß sich der Zeuge nicht mehr an das erinnert habe, was ihm der Angeklagte gesagt hatte noch dafür, daß bei seiner Vernehmung Widersprüche hervorgetreten seien. Soweit die Revision geltend macht, dem Zeugen sei seine polizeiliche Aussage nicht vorgehalten worden, trifft das nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht zu.

Auffällig ist allerdings die sehr knappe Wiedergabe des Geständnisses. Es drängt sich die Annahme auf, das Gespräch sei fortgesetzt worden, sei es, daß der Angeklagte zu seiner Tat weitere Erklärungen abgab, sei es, daß der Zeuge als alter Bekannter nach den näheren Umständen oder den Motiven der Tat fragte, sei es, daß er sein Geständnis einschränkte.

Ob darin ein sachlichrechtlicher Fehler liegt, kann jedoch dahinstehen, weil das Landgericht sein Urteil nicht allein auf dieses Geständnis gestützt hat, die weiter herangezogenen Beweisgründe dagegen nicht ausreichend tragfähig sind.

2. Das Landgericht schließt, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. , einen Selbstmord der G. J. aus. Die Frau habe des öfteren von Selbstmord gesprochen; ihre Äußerungen seien jedoch von niemand ernst genommen worden. Auch ihre letzte Äußerung sei typisch für den appellativen Charakter und daher nicht wirklich ernst gemeint gewesen, denn es gebe keinerlei vernünftige und konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sie ungeachtet der entstandenen Krise in der Beziehung zum Angeklagten, der am Wochenende vor der Tat dreimal bei einer anderen Frau übernachtet hatte, nun wirklich Selbstmord begehen wollte. Dagegen spreche neben ihrem unauffälligen Verhalten in den Stunden vor der Tat, daß der Angeklagte am Tattag zu ihr zurückgekehrt sei.

Diese Erwägungen reichen nicht aus, einen Selbstmord auszuschließen. G. J. erlebte zur Tatzeit eine tiefgreifende Beziehungskrise; zudem war sie Alkoholikerin. Sie mußte daher als erheblich selbstmordgefährdet angesehen werden (vgl. Möllhoff in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. III. S. 307, 308; Ringel, Der Selbstmord 1953 S. 204; Thomas, Menschen am Abgrund 1970 S. 45, 51). An dieser Einschätzung ändert ihr unauffälliges Verhalten in den Stunden vor dem Tatgeschehen nichts; vielmehr werden die Anzeichen eines drohenden Selbstmordes vielfach übersehen, weil sich der Betreffende nicht wie ein Verzweifelter verhält (Davison/Neale, Klinische Psychologie 3. Aufl. S. 292).

Stichhaltig könnte freilich der Einwand des Landgerichts sein, G. J. habe keinen Grund zur Selbsttötung mehr gehabt, weil der Angeklagte zu ihr zurückgekehrt sei. Das trifft jedoch so nicht zu. Als der Angeklagte am Tatabend kurz nach 22.30 Uhr die Wohnung betrat, machte sie ihm sofort die Vorhaltung, er sei wieder bei seiner "alten Schlampe" gewesen; seinen gegenteiligen Beteuerungen glaubte sie nicht. Jedenfalls aus ihrer Sicht war das Beziehungsproblem nicht gelöst.

3. Der Angeklagte hatte alsbald nach der Tat das Fenster geschlossen, den Vorhang zugezogen, den Rolladen heruntergelassen und Musik gehört. Demgemäß hat er sich bei seinen ersten polizeilichen Aussagen dahin eingelassen, er habe von dem Vorfall nichts bemerkt und auch keinerlei Veränderungen vorgenommen. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten nach der Tat und seinen später widerrufenen Aussagen einen Anhaltspunkt für seine Schuld. Das Nachtatverhalten des Angeklagten und seine Angaben dazu waren unsinnig; es wäre nur geeignet gewesen, ihn zu entlasten, wenn weitere Personen als tatbeteiligt in Frage gekommen wären. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte, und der Angeklagte hat auch nicht dergleichen geltend gemacht. Das verkennt das Landgericht nicht, meint jedoch, der Angeklagte habe auf entsprechende Fragen selbst die Möglichkeit einer ihn entlastenden Deutung ausgeschlossen. Hätte jedoch das Landgericht tatsächlich, wie es im Urteil dargestellt ist, den Angeklagten gefragt, ob der Grund für sein Verhalten in der Angst lag, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, wäre die Frage falsch gestellt gewesen. Denn da der Angeklagte die Tat leugnete, müßte er auf eine solche Frage notgedrungen mit nein antworten. Die Frage hätte vielmehr lauten müssen, ob der Angeklagte befürchtete, der Selbstmord könne ihm als Tötung angelastet werden. Es bleibt daher zumindest unklar, ob das Landgericht nicht zu Unrecht dem Angeklagten nachteilige Schlüsse aus dessen Nachtatverhalten gezogen hat.

Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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