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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 1 StR 162/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Soweit dem Angeklagten Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der Bedrohung sowie 42 Fällen der Verleumdung, 13 Fällen der Beleidigung vorgeworfen wird, wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass von der Verfolgung wegen Verleumdung in den Fällen 4, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 zum Nachteil des Geschädigten G. B. , in den Fällen 17 und 18 zum Nachteil der Geschädigten Ge. B. , in den Fällen 15 und 16 zum Nachteil der Söhne der Familien P. und H. sowie im Fall 12 zum Nachteil von D. abgesehen wird.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Januar 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit Verleumdung in 16 Fällen, Bedrohung und Beleidigung in zwölf Fällen schuldig ist.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Senat hat das Verfahren aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit dem Angeklagten weitere tateinheitlich begangene Fälle der Verleumdung vorgeworfen worden sind. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre.
Ende der Entscheidung
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