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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 1 StR 163/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 21. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht im Fall I.B. der Urteilsgründe nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.

Bei den festgestellten Umständen - der Angeklagte und weitere Mitangeklagte hatten den Nebenkläger unter Androhung von Gewalt gezwungen, sie nachts mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil auch selbst fahren zu lassen, und hatten ihn dann über Stunden hinweg an verschiedenen Orten "schikaniert, terrorisiert, geschlagen, gequält und erheblich verletzt" (UA S. 5) - liegt es sehr fern, wenn das Landgericht "noch keine Bemächtigungslage" für den Zeitpunkt angenommen hat, als der Angeklagte von dem "bereits extrem eingeschüchterten und verängstigten" Nebenkläger (UA S. 9) unter Androhung von Schlägen die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 239a Rdn. 4).

Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Landgericht den Versuch der Angeklagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkläger einen Holzstock anal einzuführen, nachdem sie auf ihn eingeprügelt hatten, nicht als sexuelle Handlung angesehen hat. Dass die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlung vorrangig dazu diente, den Nebenkläger zu verletzen, steht der Annahme einer sexuellen Handlung nicht entgegen (vgl. Fischer aaO § 184g Rdn. 4 m.N.). Der vom Landgericht "im Übrigen" angenommene Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung lag ebenfalls nicht vor. Denn die Angeklagten hörten erst dann auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkläger einzuwirken, als dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration vorgespiegelt hatte (UA S. 14).

Auch die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber ebenfalls nicht. Angesichts des von der Strafkammer festgestellten "zielstrebigen, überlegten und langdauernden Vorgehens" des Angeklagten (UA S. 36), dessen maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverständig beratene Strafkammer mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor.

Ende der Entscheidung

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