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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 1 StR 165/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg versagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dagegen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Begehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeitsgutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über ausreichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologischen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher in deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvollziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der Sektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen Sachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass der von der Verteidigung benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer legt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachverständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsentes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1 StPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme "rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen Position ab". Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat eine vom Angeklagten gefertigte Stellungnahme vor, in der dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Sprache - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des Landgerichts kommentiert.
Ende der Entscheidung
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