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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 1 StR 165/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
StPO § 356a
StPO § 465 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 165/07

vom 25. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. M. aus Karlsruhe, hatte die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerügt, weil die Begutachtung des vom Gericht bestellten Sachverständigen wesentliche Mängel aufgewiesen habe; insbesondere habe der Sachverständige die Exploration ohne Zuziehung eines Dolmetschers für die italienische Sprache durchgeführt. Allerdings hatte er ergänzend zu seinem Revisionsvorbringen dem Senat eine nach seinen Angaben vom Angeklagten selbst in deutscher Sprache gefertigte elfseitige Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts übergeben.

Der Senat hat die Verfahrensbeschwerde als unbegründet angesehen und ergänzend ausgeführt, schließlich widerlege die Revision ihr Revisionsvorbringen selbst, wenn sie ein solches Schreiben des Angeklagten vorlege.

Der Verteidiger äußert nunmehr im Verfahren nach § 356a StPO Bedenken, ob die von ihm selbst vorgelegte Stellungnahme überhaupt verwertet werden dürfe; jedenfalls habe der Senat dem Angeklagten rechtliches Gehör gewähren müssen, denn er habe das Schreiben in dem Beschluss vom 23. Mai 2007 tragend verwertet.

Der Senat hat ersichtlich die vom Verteidiger vorgelegte Stellungnahme des Angeklagten nur ergänzend herangezogen. Schon aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, dass der Sachverständige durchaus die Exploration in deutscher Sprache durchführen konnte. Im Urteil des Landgerichts heißt es auf UA S. 23 u.a. wörtlich:

"Der Sachverständige Dr. B. stützte sein Gutachten auf eine zweitägige, insgesamt achtstündige Exploration des Angeklagten...

Schwierigkeiten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse seien nicht aufgetaucht. Für den Einsatz eines Dolmetschers, für den er, der Sachverständige, bis zum Schluss offen gewesen sei und wozu er den Angeklagten auch mehrfach befragt habe, habe keine Notwendigkeit bestanden. Die an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er sich über innerbefindliche Vorgänge besser über einen Dolmetscher verständlich machen könne, habe der Angeklagte verneint."

Die vom Verteidiger eingereichte Stellungnahme des Angeklagten war damit lediglich eine Bestätigung der Urteilsgründe.

Wenn der Verteidiger allerdings jetzt vorträgt, nicht der Angeklagte, sondern ein Mitgefangener habe das Schreiben nach den Angaben des Angeklagten verfasst - woran nach erstem Vergleich der Schriftbilder erhebliche Zweifel bestehen - ermöglicht dieses neue Vorbringen keine weitere Überprüfung des Beschlusses vom 23. Mai 2007 und gäbe im Übrigen auch keinen Anlass hierzu.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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