Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 169/02
(1)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB § 263 Abs. 3 aF | |
StGB § 263 Abs. 5 nF |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Dr. K. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihn betrifft, wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten im "Tatkomplex A" zu Recht wegen der bis zum 31. März 1998 begangenen Betrugstaten nach dem zur Tatzeit geltenden § 263 Abs. 3 StGB aF verurteilt (§ 2 Abs. 1 StGB). Es durfte bezüglich dieser Taten nicht von dem milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nF ausgehen. Es hat im Rahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Gesamtvergleichs mit Recht berücksichtigt, daß die nach dem 1. April 1998 begangenen Betrugstaten nach § 263 Abs. 5 StGB nF zu bewerten waren, für die ein höherer Strafrahmen gilt.
Im "Tatkomplex B" kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen zum Kapitalanlagebetrug ins Versuchsstadium getreten waren, nachdem aufgrund der Werbeaktivitäten seitens der FTT bis zum 4. Februar 2000 bereits 87 Investoren gegenüber den Banken Anleiheorders über 399.500.000 Euro abgegeben hatten (§§ 264a Abs. 1; 263 Abs. 5 nF, 22, 25 Abs. 2, 52 StGB).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.