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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 169/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 266 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1b
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 169/05

vom 24. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. Januar 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Landgerichts vom 2. September 2002 wegen Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe), Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen (Einzelstrafen: ein Jahr und drei Monate, vier Monate sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision greift der Angeklagte das Urteil zwar umfassend an, wendet sich aber insbesondere gegen seine Verurteilung wegen Brandstiftung.

Ob die erneute Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung - er war inzwischen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der betroffenen GmbH & Co. KG bzw. der Komplementär-GmbH - hätte Bestand haben können, erscheint zweifelhaft. Allerdings käme im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache bei entsprechender Vermögenslage der GmbH & Co. KG bzw. der Komplementär-GmbH (Betroffenheit des Stammkapitals durch die Tat - Inbrandsetzung eines Firmengebäudes -) eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Die damalige wirtschaftliche Situation aufzuklären hätte - wenn dies überhaupt noch möglich gewesen wäre - eines erheblichen Aufwands und einiger Zeit bedurft. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung ist es deshalb angemessen, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.

Mit der Teileinstellung entfällt die für die Brandstiftung verhängte Einzelstrafe. Dies entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.

Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht davon ab, die Sache gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Beim Landgericht Hechingen ist ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anhängig, bei einer anderen Strafkammer, als der, die dieses Verfahren betrieben hat. Über die Eröffnung des Verfahrens ist bereits entschieden. Die Terminierung der Hauptverhandlung steht an. Im Falle einer Verurteilung wäre die dann zu erwartende Strafe mit allen anderen oben genannten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig. Es erscheint deshalb sinnvoll, dass in diesem neuen Verfahren - u.U. nach Übernahme des zurückverwiesenen Verfahrens - einheitlich über die insgesamt zu bildende neue Gesamtstrafe entschieden wird.

Ende der Entscheidung

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